Therapiehilfeverein Hoffnungsschimmer e.V.

Rasche Hilfe ist gute Hilfe

Die Unterstützung durch den Therapiehilfeverein erfolgt streng vertraulich, schnell und unbürokratisch.

Sie nehmen per eMail oder telefonisch Kontakt zu uns auf und schildern uns Ihr Anliegen. Sofern es sich um ein Anliegen handelt, das unserem Satzungszweck entspricht, wird kurzfristig geprüft und entschieden, ob und wie der Therapiehilfeverein unterstützend tätig werden kann.

Die Entscheidung hierüber trifft der siebenköpfige Vorstand in der Regel innerhalb weniger Stunden, wobei nur dem kontaktierten Vereinsvertreter und ggfls. dem Kassierer die Identität der zu unterstützenden Person bekannt ist. Die Entscheidung der anderen Vorstandsmitgliedern beruht lediglich auf einer anonymisierten Sachverhaltsschilderung.

Beispiele:

Die Instrumente wie Beihilfe oder der privaten Krankenversicherung bieten Antragsleistungen und gehen davon aus, dass der Mensch in der Lage ist, die notwendigen Anträge zu stellen und Auslagen aufzulisten und nachzuweisen. Vor allem psychisch kranke Menschen sind dazu aber häufig nicht imstande, was bedeutet, dass sie kein Geld zur Bestreitung der Krankheitskosten erhalten würden.... hier kommt der Therapiehilfeverein ins Spiel, der die Rechnung begleicht, mit dem Kranken gemeinsam die notwendigen Anträge stellt und so die verauslagten Beträge (in der Regel) wieder zurück erhält.

 

In der Suchtkrankenarbeit verhält es sich gar so, dass der Klient bei Aufnahme in die Fachklinik die Kosten für zwei bis vier Wochen vorstrecken muss, was er häufig wegen Überschuldung nicht vermag. Kein Geld – keine Krankenhausbehandlung?? Auch hier streckt der Therapiehilfeverein Geld vor .....

 

In der ambulanten Psychotherapie zahlt die private Krankenversicherung oft nach 20 Sitzungen nur noch ein Viertel der Kosten, was zu häufig zum Abbruch der notwendigen Therapie führt. Wenn der Klient nicht über ausreichend eigene finanzielle Mittel verfügt, springt der Therapiehilfeverin auch hier ein und streckt das Geld vor oder leistet gar einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.